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1.1 Der Kunde erwirbt von Picavi die im Vertrag näher bezeichnete Software sowie die zugehörige Bedienungsanleitung (in gedruckter oder elektronischer Form nach Wahl von Picavi, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart) in der dort bezeichneten Sprache (nachfolgend zusammen die ,,Software“) unter den nachfolgenden Nutzungsbedingungen, wenn und soweit die Vertragsparteien nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.
Picavi behält sich vor, dem Kunden auch solche Module auszuliefern, die im Vertrag nicht aufgeführt sind. Eine Übertragung eines Nutzungsrechts ist mit der Auslieferung solcher Module, die nicht im Vertrag aufgeführt sind, selbst dann nicht verbunden, wenn eine Nutzung dieser Module durch den Kunden möglich ist.
Soweit Teil des Lieferumfangs von Picavi eine Datenbrille der Glass Enterprise Edition ist, gelten (ggf. neben den gesondert einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Picavi GmbH) die ergänzenden Geschäftsbedingungen Picavi GmbH Glass Enterprise Edition, die Sie unter www.picavi.com/AGB und https://picavi.com/ee/ErgGbEE.pdf finden und die wir Ihnen auf Wunsch auch gerne zusenden.
1.2 Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Lieferungen und Leistungen von Picavi.
1.3 Für die Beschaffenheit der von Picavi gelieferten Software ist die bei Versand gültige Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die in der Bedienungsanleitung beschrieben ist. Die Bedienungsanleitung stellt Picavi dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Picavi nicht.
1.4 Für öffentliche Äußerungen von Herstellern, ihren Gehilfen oder sonst in der Werbung steht Picavi nur ein, wenn sie von Picavi nachweislich veranlasst ist und die Werbung den Kaufentschluss des Kunden tatsächlich beeinflusst hat.
2.1 Picavi vergibt Enterprise-, Site- und Userlizenzen. Dabei sind stets Userlizenzen und daneben Site- oder fakultativ Enterprise-Lizenzen zu erwerben.
2.1.1 Sitelizenzen werden jeweils für die im Vertrag genannte(n) Betriebsstätte(n) vergeben. Pro Betriebsstätte ist eine Sitelizenz zu erwerben. Eine Nutzung der Software außerhalb der im Vertrag bezeichneten Betriebsstätten ist dem Kunden nicht erlaubt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für die Betriebsstätte eingeräumt, an der der Kunde seinen Geschäftssitz hat, wobei die Zurverfügungstellung der Software durch ein Rechenzentrum unschädlich und vom Nutzungsrecht umfasst ist. Soweit im Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist, findet die Legaldefinition des § 12 Abgabenordnung auf den Begriff der Betriebsstätte Anwendung.
2.1.2 Enterprise-Lizenzen umfassen das Nutzungsrecht, bezogen auf verschiedene Standorte eines Unternehmens sowie auch sonstige mit dem Unternehmen des Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Die Lizenzgebühren für die Enterprise-Lizenz und deren konkrete Reichweite wird jeweils individuell zwischen Kunde und Picavi ausgehandelt.
2.1.3 Userlizenzen werden an die im Vertrag geregelte Anzahl der Einzelnutzer in Kombination mit einer auf die Betriebsstätte bezogene Site-Lizenz oder einer auf mehrere Betriebsstätten bezogenen Enterprise-Lizenz vergeben. Bei den Userlizenzen handelt es sich um „Concurrent-User-Lizenzen“ (d. h. die Anzahl der Userlizenzen bestimmt, wie viele Nutzer gleichzeitig mit der lizenzierten Software arbeiten können).
2.2 Der Kaufpreis für die Software ist im Vertrag für jede Enterprise-, Site- und Userlizenz festgelegt.
2.3 Erhöht sich die Anzahl der im Vertrag vereinbarten maximalen Anzahl gleichzeitiger Nutzer, so ist diese ergänzende Nutzung der Software nur dann gestattet, wenn der Kunde weitere Rechte zur Nutzung der Software im erforderlichen Umfang erwirbt. Der Kunde ist verpflichtet, Picavi Erhöhungen der Anzahl der Nutzer unverzüglich mitzuteilen. Picavi wird dem Kunden ein Angebot für den Erwerb weiterer Nutzungsrechte zu den üblichen Konditionen unterbreiten.
2.4 Eine Reduzierung des Kaufpreises bei einer Verringerung der Anzahl der genutzten Enterprise- Site- und/oder Userlizenzen ist ausgeschlossen.
3.1 Picavi räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software ein.
3.2 Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Picavi berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist Picavi berechtigt, den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste von Picavi in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von Picavi nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3.3 Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i. S. der §§ 15 ff. AktG verbunden sind (,,Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, die nicht Lizenznehmer oder Konzernunternehmen sind oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Picavi erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
3.4 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
Hat der Kunde die Software im Wege des Online-Download erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe nach Ziffer 5 auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht von Picavi an der Online-Kopie in gleicher Weise, als hätte der Kunde die Software auf Datenträger erhalten.
3.5 Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Server, Computer, Festplatten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzfristig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Kunden und stehen in seinem unmittelbaren Besitz. Bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung von Picavi können sich die Datenverarbeitungsgeräte gemäß S. 1 auch in den Räumen eines Konzernunternehmens befinden und dessen unmittelbaren Besitz stehen. Will der Kunde die Software für seine eigenen Zwecke auf Datenverarbeitungsgeräten betreiben oder betreiben lassen, die sich in den Räumen oder in unmittelbaren Besitz eines dritten Unternehmens befinden (Outsourcing), so ist dies nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit Picavi möglich, zu deren Abschluss Picavi bei Wahrung ihrer berechtigten Interessen, insbesondere an der Respektierung der vertraglichen Bestimmungen über Nutzung und Weitergabe der Software durch das dritte Unternehmen, bereit ist.
Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i. S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Picavi zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Picavi kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
3.6 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn Picavi nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
3.7 Überlässt Picavi dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen der Bedienungsanleitung) oder eine Neuauflage der Software (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Stellt Picavi eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Picavi, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Picavi räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Software nebeneinander genutzt werden dürfen.
4.1 Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der Picavi-Software (und allen vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich Picavi zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Software durch Picavi. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
4.2 Der Kunde wird die überlassene Software sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird die Software (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Picavi zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software beim Kunden aufhalten. Ziffer 5 bleibt unberührt.
4.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von Picavi zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Software, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung der Software zu übernehmen.
4.4 Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Software (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert ist, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziffer 5 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherte Software vollständig und dauerhaft gelöscht wird.
5.1 Der Kunde darf die Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte, sei es auch nur vorübergehend oder nur teilweise, ist untersagt, gleich ob die Software in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.
5.2 Die Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung von Picavi. Diese erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde Picavi schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber Picavi mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
6.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Picavi gehören auch die Software und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
6.2 Der Kunde wird die Software Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihnen eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zur Software selbst gewährt, z.B. um unmittelbar in der Software Einstellungen oder Änderungen vorzunehmen, über die Rechte von Picavi an der Software und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
6.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
6.4 Picavi hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn Picavi Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Picavi stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet Picavi sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Picavi bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von Picavi. Die personenbezogenen Daten werden von Picavi in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Software unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Ziffer 3.7 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber Picavi.
Stand: 01.04.2021